Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Neuwagenverkauf
I. Kaufgegenstand
Der Kaufvertrag gilt für ein Kraftfahrzeug in der bei Vertragsabschluss bestellten Ausführung. Bei Neukraftfahrzeugen sind serienmäßige Abweichungen in Form und Konstruktion zulässig, sofern hierdurch keine dem Käufer unzumutbaren Abweichungen von den Angaben im Typenschein eintreten und sich hierdurch keine steuerlichen oder versicherungsmäßigen Abweichungen ergeben.
II. Erfüllung
- Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
- Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basiszinssatz der Österr. Nationalbank als vereinbart.
- Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Verkäufers.
- Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Verkäufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
III. Kaufgegenstand
- Abnahmeort ist der Firmensitz des Verkäufers oder das von ihm bezeichnete Auslieferungslager.
- Der Käufer hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme zu rügen.
- Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist, gehen alle Gefahren auf den Käufer über.
IV. Kaufpreis
- Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet.
- Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht, oder gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.
- Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 (fünf) Prozent des Kaufpreises vornimmt. Von der Preiserhöhung hat der Verkäufer den Käufer nachweislich mit der Aufforderung zu verständigen, sich innerhalb der angemessenen Frist von 10 (zehn) Tagen ausdrücklich zu erklären, vom Vertrag zurückzutreten. In dieser Verständigung ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass die Kaufpreiserhöhung von ihm als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt.
V. Rücktritt
- Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen.
- Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.
- Wird beim Fixgeschäft der Liefertermin überschritten, dann „zerfällt“ der Vertrag, ohne dass es einer Rücktrittserklärung bedarf, es sei denn, der Käufer besteht auf die Lieferung.
VI. Ersatzlieferung
Wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.
VII. Eigentumsvorbehalt
Für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt wird, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.
VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen
Schriftliche Erklärungen sind mit der Absendung innerhalb der Frist rechtsverbindlich; sie können rechtswirksam an die im Vertrag angegebene oder an eine andere, schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekanntzugeben.
IX. Gewährleistung
Dem Käufer steht für die Dauer von 2 (zwei) Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges die gesetzliche Gewährleistung zur Verfügung. Demnach hat der Verkäufer für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.
X. Garantiebestimmungen
Ford garantiert Ihnen im Rahmen der serienmäßigen zweijährigen Ford-Neuwagengarantie, dass Ihr neuer Ford frei von Material- und Herstellerfehlern ausgeliefert wird. Nähere Informationen zu den Garantiebedingungen / Voraussetzungen finden Sie in Ihrem Ford Serviceheft oder auf www.ford.at.
Diese Garantie ist ein freiwilliges Versprechen von Ford. Hierdurch oder durch die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Ford-Neuwagengarantie werden Ihre etwaigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den verkaufenden Ford-Vertragspartner nicht eingeschränkt.
XI. Datenschutz
Unsere Datenschutz-Richtlinien lt. DSGVO finden Sie auf unserer Website. Diese Richtlinien werden Ihnen auch im Zuge des Rechtsgeschäftes mittels der gesonderten Einwilligungserklärung dementsprechend erklärt.